Mineralölsteuer-Rückerstattung Forstwirtschaft

Bekanntlich wird der Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoff, der in der Forstwirtschaft verwendet wird, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes rückerstattet. Stichtag für die Einreichung des Steuerrück-erstattungsantrags ist jeweils der 15. Februar; Anspruch auf eine Rückerstattung haben ausschliesslich die Waldbewirtschafter (Waldeigentümer, Forstbetriebe, Forstbetriebsgemeinschaften u.ä.). 

Haben Forstbetriebe von der Eidgenössischen Zollverwaltung kein Rückerstattungs-formular erhalten, müssen sie von sich aus aktiv werden und bei folgender Adresse ein Antragsformular bestellen: Oberzolldirektion, Sektion Rückerstattungen und Betriebsprüfungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern (Telefon 031 322 65 34). Waldbewirtschafter können ihren Rückerstattungsanspruch für sämtliche in ihrem Auftrag im eigenen Wald ausgeführten Arbeiten geltend machen. 

Merkblatt

Geschäftsstelle Waldwirtschaftsverband Zürich, 28. Januar 2014

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