Haftungsfrage: Deutscher Bundesgerichtshof entlastet Waldbesitzer

Eine Spaziergängerin wurde 2006 am Kopf durch einen abbrechenden Ast einer fünf Meter neben dem Forstwirtschaftsweg stehenden Eiche schwer verletzt. Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sprach am 2. Oktober im Entscheid über den Revisionsantrag zur Verkehrssicherung den beklagten Dipl.-Forstwirt höchstrichterlich von der Haftung frei. Damit wurde das Urteil des saarländischen Oberlandesgerichts aufgehoben.

In der Pressemitteilung des BGH heisst es: „Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.“

Quelle: IHB, Mitteilung des Deutschen Bundesgerichtshofes
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