Statuten Verband Zürcher Forstpersonal (VZF)


I. Name, Sitz


Art. 1

Unter dem Namen Verband Zürcher Forstpersonal (nachstehend VZF genannt), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 des ZGB.

Art. 2

Als Sitz des Verbandes gilt der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

II. Zweck

Art. 3
Der VZF bezweckt:

1. Die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen des Zürcher Forstpersonals gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Amtsstellen und der Öffentlichkeit.

2. Die Förderung der praxisgerechten Aus- und Weiterbildung.

3. Die Information des Zürcher Forstpersonals über berufliche und berufsverwandte Angelegenheiten.

4. Die Förderung des Gedankenaustausches und der Kameradschaft unter den im Wald tätigen Berufsfachleuten.

5. Die Information der Öffentlichkeit aus der Sicht des Zürcher Forstpersonals.

6. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

III. Mitgliedschaft


Art. 4
Der VZF setzt sich zusammen aus:

1.    Aktivmitglieder: Aktivmitglied kann jede natürliche Person sein, die eine forstliche Ausbildung hat oder praktisch im Wald arbeitet. Dies sind namentlich, Förster, Forstwart-Vorarbeiter, Forstmaschinenführer, Forstwarte, Waldarbeiter, Forstingenieure und Lernende, die im Kanton Zürich wohnen oder tätig sind.

2.    Freimitglieder: Aktivmitglieder, welche dem Verband 30 Jahre lang angehört haben, werden zu Freimitgliedern.

3.    Ehrenmitglieder: Die Generalversammlung kann Aktiv- und Passivmitglieder, welche besondere Verdienste erbracht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4.    Passivmitglieder: Passivmitglied kann jede natürliche Person sein. Namentlich sind es am Wald interessierte Personen.



Art. 5

1. Frei- und Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. 

2. Frei- und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

3. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

4. Ausschluss der Mitglieder vom Stimmrecht bei Beschlussfassungen, welche die eigenen Interessen oder diejenigen naher Verwandter oder Verschwägerter betreffen.

Art. 6

1. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

2. Austritte sind nur auf Ende eines Kalenderjahres zulässig und sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3. Mitglieder, welche die Interessen des VZF schädigen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig.

4. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VZF nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

5.  Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

Art. 7

Der Verband Zürcher Forstpersonal tritt als Kollektiv-Mitglied dem Verband Schweizer Forstpersonal bei und akzeptiert dessen Statuten.

IV. Organisation des VZF

Art. 8

Organe des VZF:

1.    Die Generalversammlung

2.    Der Vorstand

3.    Die Rechnungsprüfungskommission

4.    Kommissionen

5.    Verbandszeitschrift / Homepage

 

V. Generalversammlung

Art. 9

1.    Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VZF.

2.    Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

 

Art. 10

1. Die ordentliche GV tritt auf Einberufung des Vorstandes jährlich einmal zusammen.

2. Anträge von Mitgliedern, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor der GV schriftlich und begründet einzureichen.

3. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der GV bekannt zu geben.

4. Die GV wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

Art. 11

1.    Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Dieses Begehren ist schriftlich und begründet dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes einzureichen.

2.    Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann auch an einer ordentlichen GV verlangt werden. Die Einberufung muss innert nützlicher Frist erfolgen.

3.    Zur Behandlung dringender Angelegenheiten kann auch der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen.

 

Art. 12

Die GV ist zuständig für:

1.    Wahl der Stimmenzähler

2.    Abnahme des Protokolls

3.    Abnahme der Jahresrechnung

4.    Budget

5.    Festlegung des Jahresbeitrages

6.    Mutationen

7.    Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

8.    Wahl der Rechnungsprüfungskommission

9.    Bestimmung des nächsten Tagungsortes

10. Behandlung von Anträgen

11. Festsetzung der Entschädigungsansätze von Vorstand und Revisoren

12. Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes

13. Ernennung der Delegierten, die die Meinung des Verbands Zürcher Forstpersonal an der Delegiertenversammlung des Verbands Schweizer Forstpersonal vertreten.

 

VI. Der Vorstand

Art. 13

1.    Der Vorstand setzt sich aus max. 9 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Nach Möglichkeit sollen alle Forstkreise vertreten sein.

2.    Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wahlen während einer Amtsperiode gelten für den Rest der Amtsdauer.

3.    Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.

4.    Der Amtsantritt erfolgt am Tag nach den Wahlen.

Art. 14

Der Vorstand ist zuständig für:

1.    Alle Angelegenheiten, die nicht der GV vorbehalten sind.

2.    Die Abnahme der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Berichte der Kommissionen, die von ihm eingesetzt wurden.

3.    Die Organisation der GV und deren Begleitanlässe.

4.    Die Vorbereitung aller Geschäfte für die GV.

5.    Den Vollzug der Beschlüsse der GV.

6.    Die Vertretung des VZF gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Amtsstellen, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit.

7.    Die Vergabe von Aufträgen an Dritte.

8.    Die Festsetzung von Entschädigungsansätzen, welche nicht durch die GV festgelegt werden.

9.    Die Verbandszeitschrift / Homepage.

 

Art. 15

1.    Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.

2.    Eine Vorstandssitzung ist auf Begehren der Mehrheit der Vorstandsmitglieder einzuberufen.

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

4.    Der Aktuar führt über die Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.

 

Art. 16

1.    Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier kollektiv.

 

VII. Rechnungsprüfungskommission

Art. 17

1.    Die RPK besteht aus drei Mitgliedern.

2.    Die RPK - Mitglieder werden von der GV gewählt.

3.    Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

4.    Der Amtsantritt erfolgt am Tag nach der Wahl.

5.    Die Entschädigung der RPK wird von der GV festgelegt.

 

Art. 18

1.    Die RPK überprüft alljährlich die Verbandsrechnung und das Verbandsvermögen.

2.    Die RPK erstellt einen schriftlichen Bericht und stellt den Antrag zuhanden der GV.

 

 

 

VIII. Kommissionen

Art. 19

1.    Der Vorstand kann spezielle Kommissionen einsetzen. Diesen können auch ausserhalb des VZF stehende Sachverständige angehören.

2.    Die Entschädigungen der Kommissionen werden vom Vorstand festgelegt.

3.    Zweck, Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen sind vom einsetzenden Organ festzulegen.

4.    Die Kommissionen haben über ihre Arbeit Bericht abzulegen.

 

IX. Verfahren

Art. 20

1.    Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel offen.

2.    Wird eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, muss ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diesem Verfahren zustimmen.

3.    Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, entscheidet das einfache Mehr.

4.    Bei Stimmengleichheit entscheidet:

4.1     Bei Sachgeschäften: der Vorsitzende (Stichentscheid)

4.2     Bei Wahlen: weitere Wahlgänge

 

X. Finanzen

Art. 21

1.    Der VZF verfügt über folgende Einnahmen:

1.1     Jahresbeiträge

1.2     Abonnementsgebühren für die Zeitschrift

1.3     andere Einnahmen

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

3.    Der Kassier ist verantwortlich für die Führung der Jahresrechnung und die Erstellung des Budgets.

4.    Die Jahresrechnung und das Budget sind der Einladung zur GV beizulegen.

5.    Der Jahresbeitrag wird von der GV auf Vorschlag des Vorstandes auf max. Fr. 50.00 festgesetzt.

 

XI. Verbandszeitschrift

Art. 22

1.    Der VZF gibt eine Verbandszeitschrift heraus.

2.    Das Abonnement ist für alle Mitglieder obligatorisch.

3.    Der Vorstand bestimmt die Höhe der Abonnementsgebühren.

4.    Das Redaktionspersonal wird vom Vorstand eingesetzt.

5.    Entschädigungen für das Redaktionspersonal werden vom Vorstand festgelegt.

6.    Die Verbandszeitschrift steht für Publikationen weiterer interessierter Kreise offen. Der Vorstand behält sich vor, über Veröffentlichung und Abgeltung zu entscheiden.

Art. 23

  1. Der VZF kann mit anderen Organisationen, welche ähnliche Ziele anstreben, zusammenarbeiten.
  2. Über Zusammenarbeit und Unterstützung entscheidet der Vorstand.

 

Art. 24

  1. Der VZF kann anderen Organisationen beitreten.
  2. Die GV beschliesst über den Ein- und Austritt auf Antrag des Vorstandes. 

XII. Schlussbestimmungen

Art. 25

Für die Verbindlichkeit des VZF haftet nur das Verbandsvermögen.

 

Art. 26

  1. Statutenänderung müssen auf der Traktandenliste der GV angekündigt werden.
  2. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 27

  1. Die Auflösung des VZF kann nur an einer GV erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Die GV entscheidet über das Verbandsvermögen und bezeichnet diejenigen Stellen, bei denen das Verbandsvermögen und die Verbandsdokumente zu hinterlegen sind.
  3. Die Verbandsdokumente und das Vermögen sind einem allfällig neugegründeten Verband mit ähnlichen Zielsetzungen auszuhändigen, sofern dessen Statuten einen gleichlautenden Artikel betreffend Auflösung enthalten.

 

Art. 28

  1. Diese Statuten treten auf den 1. Oktober 2021 in Kraft.
  2. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 5. Mai 2006.

 

Genehmigt an der GV des VFZ vom 2. September 2021

Der Präsident Martin Gross

 

Der Aktuar Riccardo Dalle Corte

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