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Was muss aus Sicht der Waldeigentümer deklariert werden?
Konsumenten sollen vor ihrem Kaufentscheid informiert sein, aus welchen Holzarten entsprechende Produkte hergestellt sind und in welchem Land das Holz geerntet wurde.
Deklarationspflichtig sind alle Waren, die im Anhang der Verordnung des EVD mit Hilfe von Zolltarifnummern aufgeführt werden. Im Dokument „Erläuterungen zum Geltungsbereich“ werden beispielhafte Produkte zu den Zolltarifnummern erwähnt.
Waldeigentümer müssen Holz und Holzprodukte jedoch nur deklarieren, wenn sie diese direkt an Endkonsumenten verkaufen. Folglich entfällt bei Verkäufen von Rundholz und Waldindustrieholz im Regelfall die Deklarationspflicht. Hingegen besteht Auskunftspflicht bei Rückfragen von Käufern.
Brennholz bzw. Energieholzsortimente werden häufig direkt an Endkunden verkauft und müssen daher deklariert werden. So auch beispielsweise Zaunpfähle und Pflöcke,
Holzbänke, Finnenkerzen und Ähnliches. Weihnachtsbäume und Deckäste sind hingegen nicht deklarationspflichtig.
Die Deklarationspflicht gilt für alle Produkte aus Holz, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, also auch für zertifizierte Produkte.
Das Herkunftszeichen Schweizer Holz ersetzt die Deklaration nicht.
a) Holzart Handelsname des Holzes wissenschaftlicher Name
Beispiel: Eiche (Quercus robur) An Stelle des wissenschaftlichen Namens kann auch der Hinweis auf die Holzartendatenbank erfolgen.
b) Holz-Herkunft
Beispiel: Schweiz, Frankreich
In Ausnahmefällen kann auch mehr als ein Land als Herkunft angegeben werden.
Grundsätzlich soll die Anschrift am Produkt selbst oder auf seiner Verpackung angebracht werden. Sofern dies aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist, kann die Deklaration auch in der Ausschreibung (Inserat, Prospekt, Homepage, etc.) erfolgen.
Die Verordnungen und die dazu gehörenden Erläuterungen sind hier abrufbar. Weitere Auskünfte erhalten Sie auch beim Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen: achim.schafer(at)gs-evd.admin.ch