Vernehmlassung kantonales Jagdgesetz:
Gemeinden und Waldeigentümer entlasten oder entmachten?

Bis Mitte Juli 2017 ist der Entwurf des neuen kantonalen Jagdgesetzes in Vernehmlassung. Der Gesetzesentwurf sieht eine starke Zentralisierung vor. Das Mitspracherecht der Gemeinde wird geschwächt und damit die Chance einer besseren Einbindung der Zürcher Waldeigentümer verpasst.

Das neue Jagdgesetz sieht vor, dass die Wildschadenverhütung gemäss Waldgesetz gehandhabt wird. Waldeigentümer und Forstdienst begrüssen dies, da so die Wald-Wildsituation vermehrt in lokalen oder regionalen Wald-Wildkonzept gründlich aufgearbeitet und auf eine solide Basis gestellt werden kann. Positiv ist ebenfalls, dass weiterhin die Entschädigung von Wildschäden im Wald möglich ist. Ferner werden Rothirsch und Gämse jagdbar. Dies ist aus der Sicht der Zürcher Waldeigentümer und des Forstdienstes insbesondere beim Rothirsch wichtig. Dieser ist daran, sich im Kanton Zürich auszubreiten und kann grosse Schäden am Jungwald hinterlassen.

Das Jagdregal liegt beim Kanton und es macht Sinn, wenn der Kanton hier im Sinne einer Entlastung der Gemeinden eine gewisse Leadfunktion übernimmt. Im vorliegenden Entwurf des Jagdgesetzes ist Zentralisierungsgedanke jedoch zu stark betont. Die Zürcher Gemeinden als politische Einheiten, aber auch als Waldeigentümer, verlieren an Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichzeitig werden sie auch aus ihrer Verantwortung entlassen. Bei der Vergabe der Jagdreviere zum Beispiel, hätten die Gemeinden künftig nicht mehr viel zu sagen. Ein solch starke Zentralisierung ist für den Kanton Zürich erstaunlich, hat doch die Gemeindeautonomie im Kanton Zürich eine starke Stellung und immerhin gehört den Gemeinden ein Drittel der jagdbaren Waldfläche. Aus Waldeigentümersicht hat der Einbezug und die Mitbestimmung der Gemeinden grosses Gewicht. Nicht selten vertreten Forstvorstände und Forstrevierkommissionen der Gemeinden im Bezug auf Wald-Wildfragen die Interessen des Privatwaldes auf Gemeindegebiet.

Im Sinne eines Generationenwerkes tragen Waldeigentümer, Forstdienst und Jagd eine gemeinsame Verantwortung für den Wald. Mit dem Entwurf des Jagdgesetzes wird die Chance verpasst, die Zürcher Waldeigentümer besser einzubinden. Das neue Gesetz wäre überdies eine gute Gelegenheit, die Jagdbezirksausschüsse auf eine klare, rechtliche Grundlage zu stellen.

Das ALN erhält viele Kompetenzen. Der Faden der Zentralisierung zieht sich durch verschiedene Paragrafen. Bei folgenden Themen sollten die Gemeinden, stellvertretend für alle Waldeigentümer in einer geeigneten Art und Weise mitwirken können: Bei der Jagdpachtvergabe, bei der Festlegung und bei Änderungen von Jagdreviergrenzen, bei Veränderungen der personellen Zusammensetzung der Jagdpächter, bei der Aufnahme der Wildbestände und bei der Planung des Abgangs.

Die Jagdzeiten für Hirsch und Reh sollten dem Bundesgesetz angepasst werden. Das bedeutet eine Ausdehnung der Jagdzeit um jeweils einen Monat, womit die Jägerschaft die maximale, zeitliche Freiheit erhält. Nachtsichtgeräte sollen als Standard in die Verordnung aufgenommen und ihr Gebrauch ermöglicht werden. Im Zusammenhang mit der Führung des Wildbuches soll den Aufsichtsorganen die Kompetenz erteilt werden, den Körpernachweis  von Schalenwild verlangen zu können.

Vernehmlasssungsstellungnahme als Vorlage für Gemeinden

Auf Anfrage stellen wir den Gemeinden als Vorlage für ihre eigene Vernehmlassungsstellungnahme gerne die detaillierte Version mit Hinweisen und Anträgen zu einzelnen Artikeln und Paragrafen zu. Fragen Sie nach: wvz@zueriwald oder Telefon 052 364 02 22

 

Quelle: Waldwirtschaftsverband Zürich und Verband Zürcher Forstpersonal

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