Information der kantonalen Abteilung Wald

Ausgangslage: Die erschwerten Arbeitsbedingungen treffen auf eine angespannte Situation im Wald. Die Ausgangspopulation des Buchdruckers ist auch in diesem Frühjahr gross. Hinzu kommen die Auswirkungen der Winterstürme. Die Aufräumarbeiten sind vielerorts noch im Gang. Wir müssen auch dieses Jahr mit Neubefall und grösseren Schäden rechnen. Deshalb ist es wichtig, dass Waldarbeiten weiterhin durchgeführt werden können. Der Schwerpunkt ist aktuell auf Forstschutzmassnahmen zu legen. Erste Priorität hat dabei immer die Arbeitssicherheit und aktuell natürlich die Einhaltung der Vorschriften des BAG in Sachen Covid19 - zum Schutz des Personals und um das Gesundheitssystem nicht zusätzlich zu belasten. Die Führungsgruppe Wald hat sich zur aktuellen Lage beraten. Die untenstehenden Stossrichtungen wurden diskutiert. Die Führungsgruppe beobachtet die Situation laufend und wird bei Bedarf wieder zusammentreten.

 

Forstschutz: Die bestehende Bekämpfungs- und Präventionsstrategie gegen den Borkenkäfer wird im Kanton Zürich weiterverfolgt. Brutfähiges Fichtenholz aus Sturmschäden und Käfernestern soll so rasch wie möglich aus gefährdeten Beständen entfernt werden.

Die Waldeigentümer werden bei wirksamen Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Borkenkäfers weiterhin finanziell unterstützt.

 

Holzvermarktung, Zwischenlager und Holzschutz: Im Moment ist der Holzabsatz, insbesondere gute Sortimente und im Inland, noch möglich, wenn auch bestimmte Werke ihre Verarbeitung aufgrund der Covid19-Situation reduzieren. Wie sich der Absatz entwickelt, ist massgeblich von weiteren Einschränkungen in der Wirtschaft abhängig. Eine Koordinations- bzw. Vermarktungszentrale gemäss Vorsorgekonzept wird im Moment nicht eingerichtet.

Das geplante Nasslager im Raum Ossingen wird möglichst rasch vorbereitet. Es ist bis auf weiteres für die besten Fichtenholz-Qualitäten aus den Wäldern des Kantons Zürich vorgesehen (A/B Sortimente), falls auch in diesen Sortimenten der Absatz plötzlich gestoppt werden sollte.

Standardsortimente (B/C, Nasslagerung aus preislicher Sicht wenig sinnvoll) aus Borkenkäferschlägen sollen, sofern kein Absatz besteht und sie aus Forstschutzgründen weggebracht werden müssen, wie letztes Jahr ausserhalb gefährdeter Fichtenbestände zwischengelagert werden.

Für Ausnahmebewilligungen für die Behandlung von gelagertem Rundholz mit Holzschutzmitteln gelten die üblichen gesetzlichen Bestimmungen. Sie können nur erteilt werden, wenn sie sich nicht durch Massnahmen ersetzen lassen, welche die Umwelt weniger belasten. 

 

Privatwaldeigentümer: Den Privatwaldbesitzern wird grundsätzlich geraten: Bleiben sie zu Hause! - Die obigen Gedanken zum Gesundheitsschutz gelten insbesondere auch für den Privatwald. Bei Borkenkäferbefall sind die Waldeigentümer jedoch weiterhin verpflichtet, Anordnungen des Forstdienstes zur Verhütung und Behebung von Waldschäden Folge zu leisten (§18 KaWaG). Weigert sich ein Waldeigentümer, die nötigen Massnahmen zu treffen bzw. zuzulassen, so soll der Kreisforstmeister frühzeitig beigezogen werden. Dieser kann notfalls entsprechende Massnahmen anordnen. Wichtig ist, dass man in solchen Fällen bereits bei der Anordnung weiss, wer/wie ein allfälliger Vollzug vonstattengehen soll. Falls wegen Covid-19-Vorgaben (Ausgangssperren etc.) zusätzlich Schwierigkeiten auftauchen, bitten wir um Rücksprache.

 

Liegenlassen von Holz: Nach wie vor kann Schadholz, welches nicht aus Sicherheits- oder Forstschutzgründen aus dem Wald entfernt werden muss, im Bestand liegengelassen werden.

 

Quelle: Abteilung Wald, Mailing vom 27. März 2020

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