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Das Bundesgesetzes über den Wald verpflichtet die Kantone, die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch- und Erosions- und Steinschlaggebiete zu sichern. Gemäss § 9 der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 1998 ermittelt der kantonale Forstdienst diejenigen Waldflächen, die Schutzfunktionen ausüben.
Das Amt für Landschaft und Natur hat mit Verfügung vom 26. April 2017 den gerinnerelevanten Schutzwald (Tobelwälder) im Kanton Zürich behördenverbindlich festgesetzt. Die Schutzwaldpflege soll im Einvernehmen mit den Gemeinden und den Waldeigentümern erfolgen. Die Information der einzelnen betroffenen Waldeigentümer erfolgt vor der Planung konkreter Massnahmen.
Dokumente im Internet der Abteilung Wald
> Plan Tobelwälder («S2 Gerinnerelevanter Schutzwald (Tobelwälder)
> Die Waldeigentümer finden in der Zeitschrift Zürcher Umweltpraxis Nr. 86/2016: Die Tobelwälder im Kanton Zürich alle Antworten zu den Tobelwäldern
> Weitere Unterlagen und Informationen zu den Tobelwäldern
Mitteilung ALN, Abteilung Wald, 6. Juni 2017